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   LSG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2009 - L 8 R 203/08   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2009 - L 8 R 203/08 (https://dejure.org/2009,11136)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03.06.2009 - L 8 R 203/08 (https://dejure.org/2009,11136)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03. Juni 2009 - L 8 R 203/08 (https://dejure.org/2009,11136)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen im Vorverfahren bei Ruhen des Vorverfahrens zur Klärung verfassungsrechtlicher Fragen; Anspruch auf teilweise Kostenerstattung für Aufwendungen im Vorverfahren bei einem Teilerfolg des Widerspruchs; Vereinbarkeit eines aufgrund ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89

    Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2009 - L 8 R 203/08
    Im Übrigen sei die Verwaltung selbst dann zur Kostenerstattung verpflichtet, wenn die Begründung des angefochtenen Bescheides den Eindruck vermittelt habe, dass auf einen Widerspruch ohne Rechtsverlust verzichtet werden könne (Bezugnahme auf BSG, Urteile vom 31.5.1989, 4 RA 19/88, und vom 28.6.1990, 4 RA 57/89).

    Die Beklagte hat insbesondere auch nicht gegen das so genannte Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschluss verstoßen, weil sich dieser Grundsatz auf Fälle bezieht, in denen noch keine Klarheit besteht, ob die tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen für die beantragte Leistung erfüllt sind, die Sachlage also nicht abschließend geklärt ist (vgl. BSG, Urteil vom 20.06.1990, 4 RA 57/89, juris.de).

    Neben den gesetzlichen Regelungen zur Gewährung von Vorschüssen (§ 42 SGB I) und zu vorläufigen Leistungen (§ 43 SGB I) ist ein Leistungsträger gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I iVm §§ 9 S. 2, 32 Abs. 1 Regelung 2 SGB X - in eng begrenzten Ausnahmefällen (vgl. BSG, Urteil vom 29.4.1997,4 RA 46/96, juris) - zu einer so genannten Vorwegzahlung durch eine einstweilige Regelung außer in den spezialgesetzlich hierzu geregelten Fällen nur dann berechtigt, wenn eine abschließende Entscheidung nach dem Stand der Ermittlungen im Entscheidungszeitpunkt dem Grunde nach noch nicht möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 28.6.1990, 4 RA 57/89, juris.de).

    Denn die hier streitigen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt (vgl. BSG, Urteile vom 25.3.2004, B 12 KR 1/03 R, und vom 28.6.1990, 4 RA 57/89, juris.de).

  • BSG, 25.03.2004 - B 12 KR 1/03 R

    Erstattung von Vorverfahrenskosten - erfolgreicher Widerspruch - ursächlicher

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2009 - L 8 R 203/08
    Eine Kostenentscheidung könne nur dann gerechtfertigt sein, wenn das Vorverfahren geruht habe, um die höchstrichterliche Klärung der umstrittenen Rechtsfrage im Parallelfällen abzuwarten, die Verfahren zugunsten der Versicherten ausgegangen seien und das Ergebnis auf den Widerspruchsführer übertragen werden könne (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 25.3.2004, B 12 KR 1/03 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 1).

    Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X allein der Erfolg im Ergebnis, d.h. in materiellrechtlicher Hinsicht maßgebend ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.3.2004, B 12 KR 1/03 R).

    Denn die hier streitigen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt (vgl. BSG, Urteile vom 25.3.2004, B 12 KR 1/03 R, und vom 28.6.1990, 4 RA 57/89, juris.de).

  • LSG Baden-Württemberg, 04.11.2008 - L 10 R 4433/08

    Kostenerstattung im Vorverfahren - Erfolg des Widerspruchs -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2009 - L 8 R 203/08
    Die Beklagte stützt sich im Übrigen auf die Beschlüsse des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4.11.2008 (Aktenzeichen L 10 R 4433/08) und vom 19.11.2008 (Aktenzeichen L 2 R 4039/08 NZB und L 11 R 2533/08 NZB).

    Es besteht auch deshalb keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung, weil die Klägerin nicht besser stehen kann, als derjenige, der das Musterverfahren selbst durchgeführt hat und mangels Erfolg eine Erstattung seiner im Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen nicht gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X nicht beanspruchen kann (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.11.2008, L 10 R 4433/08).

  • LSG Bayern, 27.06.2008 - L 18 B 1125/07

    Verfassungsmäßigkeit der im Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG)

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2009 - L 8 R 203/08
    Zur weiteren Begründung hat sich die Klägerin auf den Beschluss des Bayerischen LSG vom 27.6.2008 (L 18 B 1125/07 R) gestützt.

    Aus den vorgenannten Gründen vermochte der Senat der Entscheidung des Bayerischen LSG vom 27.6.2008 (L 18 B 1125/07 R) nicht zu folgen.

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 18/99 R

    Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung durch das WFG

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2009 - L 8 R 203/08
    Zum anderen wandte sich die Klägerin gegen die Anwendung des § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG), verwies diesbezüglich auf die Vorlagebeschlüsse des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.12.1999 (B 4 RA 18/99 R, B 4 RA 49/99 R, B 4 RA 49/98 R) und vom 16.11.2000 (B 4 RA 3/00 R) und beantragte das Ruhen des Verfahrens.

    Denn der Rentenbescheid sei - ohne irgend einen Vorbehalt - zeitlich nach den Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen des BSG vom 16.12.1999 (B 4 RA 18/99 R und B 4 RA 49/99 R) erteilt worden.

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/99 R

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2009 - L 8 R 203/08
    Zum anderen wandte sich die Klägerin gegen die Anwendung des § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG), verwies diesbezüglich auf die Vorlagebeschlüsse des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.12.1999 (B 4 RA 18/99 R, B 4 RA 49/99 R, B 4 RA 49/98 R) und vom 16.11.2000 (B 4 RA 3/00 R) und beantragte das Ruhen des Verfahrens.

    Denn der Rentenbescheid sei - ohne irgend einen Vorbehalt - zeitlich nach den Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen des BSG vom 16.12.1999 (B 4 RA 18/99 R und B 4 RA 49/99 R) erteilt worden.

  • BSG, 31.01.2008 - B 13 R 17/07 R

    Beginn der Verzinsung bei Umdeutung eines Antrags auf Leistungen zur

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2009 - L 8 R 203/08
    Der Herstellungsanspruch zielt darauf ab, einen Versicherten im Falle des rechtswidrigen Verhaltens eines Sozialleistungsträgers so zu stellen, als ob sich der Leistungsträger von Anfang an rechtmäßig verhalten hätte (statt halber BSG, Urteil vom 31.1.2008, B 13 R 17/07 R, juris).
  • BSG, 29.04.1997 - 4 RA 46/96

    Rente - Ehemalige DDR - Rückzahlung - Vorschuß - Angabe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2009 - L 8 R 203/08
    Neben den gesetzlichen Regelungen zur Gewährung von Vorschüssen (§ 42 SGB I) und zu vorläufigen Leistungen (§ 43 SGB I) ist ein Leistungsträger gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I iVm §§ 9 S. 2, 32 Abs. 1 Regelung 2 SGB X - in eng begrenzten Ausnahmefällen (vgl. BSG, Urteil vom 29.4.1997,4 RA 46/96, juris) - zu einer so genannten Vorwegzahlung durch eine einstweilige Regelung außer in den spezialgesetzlich hierzu geregelten Fällen nur dann berechtigt, wenn eine abschließende Entscheidung nach dem Stand der Ermittlungen im Entscheidungszeitpunkt dem Grunde nach noch nicht möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 28.6.1990, 4 RA 57/89, juris.de).
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2009 - L 8 R 203/08
    Nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 13.6.2006 (u.a. 1 BvL 9/00, SozR 4-5050 § 22 Nr. 5) die Regelung des § 22 Abs. 4 FRG als solche für verfassungsrechtlich unbedenklich und nur eine Übergangsregelung für erforderlich gehalten und der Gesetzgeber dem entsprechend mit Gesetz vom 20.4.2007 (BGBl. I, S. 554) in Art. 6 § 4c Abs. 2 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) eine solche Übergangsregelung in Form eines zeitlich gestaffelten Zuschlages eingeführt hatte, die allerdings für die Zeit ab 1.7.2000 und damit für die Klägerin einen solchen Zuschlag ausschließt, erklärte die Klägerin im Juli 2007 das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache für erledigt und bat um eine Kostengrundentscheidung.
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2009 - L 8 R 203/08
    Nach dem Hinweis der Beklagten, dass das BVerfG mit Beschluss vom 27.2.2007 (1 BvL 10/00) entschieden habe, dass der rechtlichen Bewertung der ersten Berufsjahre nach dem WFG keine verfassungsmäßigen Bedenken entgegenstünden, erklärte die Klägerin auch insoweit den Widerspruch in der Hauptsache für erledigt und bat erneut um eine Kostengrundentscheidung.
  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 11/99 R

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung über die Bewertung der Zeiten der

  • BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 3/00 R

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/98 R

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

  • BSG, 31.05.1989 - 4 RA 19/88

    Kein Berufungsausschluss beim Streit um die Erstattung überzahlter Vorschüsse,

  • SG Duisburg, 22.02.2019 - S 49 AS 2475/18
    § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X erscheint damit bewusst enger ge-fasst als die Kostenerstattungsregelungen für Klageverfahren (insbesondere § 193 SGG, § 154 VwGO oder § 34a Abs. 3 BVerfGG), bei denen allgemein davon ausgegangen wird, dass auch eine Berücksichtigung von Angemessenheit, Billigkeit oder Veranlassung als entscheidungsleitende Aspekte möglich sein soll (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 03.06.2009 - L 8 R 203/08, juris, Rn. 29; vgl. auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.01.2010 - L 3 R 162/09, juris, Rn. 35 - "Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel, ob derartige Gesichtspunkte überhaupt geeignet sind, eine Kostenerstattungspflicht nach § 63 Abs. 1 SGB X auszulösen; denn die Frage, ob ein Leistungsträger zur Erhebung einer Klage Veranlassung gegeben hat, mag zwar im Rahmen einer Entscheidung nach § 193 Abs. 1, 2. Halbsatz SGG über die Kosten eines Gerichtsverfahrens, das nicht durch Urteil endet, Berücksichtigung finden können [ ].
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.06.2014 - L 20 AY 93/12

    Kostenentscheidung, SGB VIII, Vorbezugsdauer, Vorbezugsfrist,

    Der Regelung des § 63 Abs. 1 SGB X sei zu entnehmen, dass notwendige Aufwendungen im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens nur erstattet werden müssten, wenn der Widerspruch erfolgreich gewesen sei (Bezugnahme auf Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.06.2009 - L 8 R 203/08).

    Denn - anders als bei § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X (vgl. dazu z.B. Beschluss des erkennenden Senats vom 31.03.2014 - L 20 AY 70/13 B) - sind im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG nicht nur der bloße Erfolg des Rechtsmittels, sondern auch die weiteren Umstände, die zur Erhebung der Klage bzw. zu deren Erledigung geführt haben, zu berücksichtigen (s.o. eingangs zu b; vgl. auch Leitherer a.a.O. Rn. 12b m.w.N.; auch das - von der Beklagten zu Stützung ihrer Ansicht herangezogene - Urteil des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 03.06.2009 - L 8 R 203/08 weist in Rn. 29 ausdrücklich darauf hin).

  • SG Berlin, 28.03.2012 - S 31 R 4622/08

    Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit - Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit

    Es ist kein Grund ersichtlich, warum diese besser gestellt werden sollten, als derjenige, der das Musterverfahren selbst führt (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. November 2008, Az. L 10 R 4433/08, Rdnr. 23, LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Juni 2009, Az. L 8 R 203/08, Rdnr. 29 - jeweils zitiert nach juris).
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